Busch Arbeitssicherheit und Brandschutz
FAQ

FRagen & Antworten

Die wichtigsten Grundlagen für den betrieblichen Arbeitsschutz sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Das Arbeitsschutzgesetz ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Leichte Arbeitsunfälle (kleine Schnittverletzungen etc.) können mit dem Erste-Hilfe Koffer behandelt werden. Diese leichten Arbeitsunfälle müssen anschließend zwingend in das Verbandbuch eingetragen oder über den Meldeblock vermerkt werden.
Je nachdem, wie schwer der Arbeitsunfall war, kann es aber auch sein, dass der Mitarbeiter einen Arzt aufsuchen muss bzw. dass ein Transport ins Krankenhaus notwendig ist. Der Verletzte wird dann von einem sogenannten „Durchgangsarzt“ untersucht.

Pflichten des Arbeitgebers:
Kommt es zu einem Arbeitsunfall, muss der Arbeitgeber den Versicherungsträger gem. § 193 SGB VII zeitnah (innerhalb von 3 Tagen) über den Vorfall informieren, insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer länger als 3 Tage arbeitsunfähig ist. In einem derartigen Fall muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse machen. Kommt es zu besonders schweren Zwischenfällen oder zum Tod eines Mitarbeiters, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Für die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) geht die Definition eines Arbeitsunfalls aber noch weiter. Demnach zählen als Arbeitsunfälle auch Unfälle, welche
  • auf dem (direkten) Weg zur Arbeit oder von dort nach Hause,
  • im Homeoffice und
  • während des Betriebssports, eines offiziellen Betriebsausflugs oder einer Dienstreise
  • passieren.
    Die Überwachung der Arbeitssicherheit ist Aufgabe der Bundesländer. Zuständig sind je nach Bundesland die Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder die Bezirksregierungen. Diese haben das Recht Betriebe zu begehen, können Auskünfte verlangen, Proben nehmen, etc. (gem. §§ 21 ff. Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Des Weiteren haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gem. SGB VII Vollzugs- und Beratungsaufgaben, wie z.B. die Überwachung und Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften DGUV-V1 – ehemals BGV A1.
    Bereits ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Mittarbeiter ist jeder Unternehmer gesetzlich gem. des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) dazu verpflichtet, Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu beurteilen, erforderliche Maßnahmen festzulegen, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu kontrollieren.
    Bis zu einer gewissen Anzahl an Mitarbeitern im Unternehmen, kann ein Unternehmer sich selbst um die Umsetzung des Arbeitsschutzes kümmern. Dies ist das sogenannte „Unternehmermodell“. Ist eine gewisse Grenze an Mitarbeitern überschritten (in der Regel 50 Mitarbeiter), muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgabe übernehmen. Allerdings macht es unseres Erachtens Sinn, sofort eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
    Will der Unternehmer sich selbst um die Grundbetreuung in der Arbeitssicherheit kümmern, muss er regelmäßig an fachspezifischen Kursen teilnehmen. Dies kostet nicht nur viel Geld, sondern er fehlt auch mit seiner Arbeitskraft für die Dauer des Seminars im Betrieb. Nach den Kursen darf der Unternehmer die Grundbetreuung selbst managen, ist aber auch für jeden Fehler und eine umfangreiche, lückenlose Dokumentation verantwortlich. Für die betriebs- oder anlassspezifische Betreuung benötigt ein Unternehmer jedoch die Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft/SIFA).
    Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit sofort auch in der Grundbetreuung zu bestellen spart damit nicht nur Personal- und Seminarkosten, sondern bringt zudem Erfahrungswerte aus anderen Bereichen mit.
    Dies hängt von zwei Faktoren ab: Der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung. Zusammen ergeben diese die Betreuungszeit, welche je nach Stundesatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit abgerechnet wird.

    Die jährliche Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr sind in der DGUV-V2 vorgegeben.

    Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden. Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich.

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    Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen mind. einen Mitarbeiter zu einem Sicherheitsbeauftragten ausbilden lassen. Bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenanzahl nicht erreicht wird. Die Anzahl an Sicherheitsbeauftragten muss ermittelt und schriftlich dokumentiert werden. Die genaue Anzahl ist abhängig von folgenden Faktoren: der räumlichen, fachlichen und zeitlichen Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten.
    Die Abkürzung „FASI“ wurde früher für die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ benutzt. Allerdings steht „FASI“ auch für die Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.V. Um Verwechslungen zu vermeiden, hat man sich als Abkürzung für die Fachkraft für Arbeitssicherheit auf die Abkürzung „SiFa“ geeinigt. Dies resultiert aus dem Wort „Sicherheitsfachkraft“ und ist ein Synonym für „Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Die „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ ist ein Ingenieur, Techniker oder Meister, welcher die Ausbildung zur „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ erfolgreich absolviert hat.
    Der Unterschied zwischen „SiFa“ und dem „Sicherheitsbeauftragten“ (SiBe) liegt in der Ausbildung und seinen Aufgaben. Eine Ausbildung zum „Sicherheitsbeauftragten“ (SiBe) wird in der Regel kostenneutral durch die Berufsgenossenschaften durchgeführt und dauert in der Regel nicht länger als einen Werktag. Ein „Sicherheitsbeauftragter“ hat aber keine Weisungsbefugnis, keine Aufsichtsfunktion und trägt auch nicht mehr Verantwortung als jeder weitere Mitarbeiter im Unternehmen. Der „Sicherheitsbeauftragte“ soll vielmehr Bindeglied zwischen Belegschaft und Unternehmer sein, damit kleine Mängel schnell „auf dem kurzen Dienstweg“ behoben werden können. Bei Fehlverhalten der Kollegen soll ein „Sicherheitsbeauftragter“ korrigierend tätig werden, wenn Vorschriften der Arbeitssicherheit verletzt werden.
    Ja, es muss alles schriftlich dokumentiert werden. Was nicht dokumentiert wird, gilt als nicht durchgeführt.
    Unter Brandschutz versteht man alle Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorbeugen und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
    Für den baulichen Brandschutz gelten in Deutschland verschiedene Gesetze, Verordnungen und Normen. Die Grundlage bildet die Landesbauordnung (LBO), welche die allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz festlegt.
    Darüber hinaus gibt es spezielle Verordnungen wie die Musterbauordnung (MBO). Und wiederum weitergehend gibt es für die Planung und Umsetzung spezielle DIN-Normen.
    Zur Arbeitssicherheit allgemein gehören folgende Punkte:
  • Der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit
  • Menschengerechte Arbeitsgestaltung – einschließlich der Förderung der Gesundheit
  • Maßnahmen, Mittel und Methoden zur Unfallverhütung und Begrenzung des Schadensausmaßes
  • Rehabilitation und Reintegration
  • Brandschutzhelfer sind grundsätzlich ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu benennen. Gem. § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
    Unternehmen sind dazu verpflichtet, mindestens 5% ihrer Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern auszubilden, unter Berücksichtigung von Urlaub, Krankheit und Schichtarbeit. Auch durch eine erhöhte Brandgefährdung erhöht sich die Anzahl der Brandschutzhelfer. Ob eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt, muss mittels einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
    Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten wird nicht grundsätzlich gefordert. Er kann jedoch von den Sachversicherern oder für bestimmte Branchen/Unternehmen gefordert werden, z. B. gem. Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) oder gem. den techn. Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.
    Wir führen die Brandschutzhelferschulung gem. der gesetzlichen Vorschriften durch (DGUV Information 205-023). Für die Theorie nach Abschnitt 2.1 sind mind. 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorgesehen. Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmer sollte ausreichend Übungszeit zu Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5-10 Minuten pro Teilnehmer aber mehr als ausreichend.
    Hier muss zwischen zwei Begriffen Unterschieden werden. Und zwar zwischen „Verantwortung“ und „wer ist verantwortlich“. Die Verantwortung für seine Firma und somit auch für die Arbeitssicherheit und den Brandschutz trägt der Unternehmer. Dieser kann aber seine Pflichten im Arbeitsschutz auf geeignete Personen übertragen. Diese Personen sind dann dafür „verantwortlich“, dass die übertragenen Pflichten ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    Die Verantwortung bleibt aber trotz der Pflichtenübertragung beim Arbeitgeber und dieser hat sich stichprobenartig davon zu überzeugen, dass die übertragenen Aufgaben  ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    Gem. § 14 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist die Hauptaufgabe der Berufsgenossenschaften die Unfallprävention. Diese fordern somit die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzvorschriften. Außerdem erlassen die Berufsgenossenschaften die Unfallverhütungsvorschriften und prüfen dessen Einhaltung mittels der regemäßigen Begehungen. Zur Häufigkeit der Begehungen gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Dies ist abhängig von der Größe und dem Gefährdungspotential des Betriebs.
    Unfälle können, wie überall im Leben, auch im Beruf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Gem. § 23 Absatz 2 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Unternehmer für die Aus- und Fortbildung betrieblicher Ersthelfer zuständig, wenn in einer Einrichtung zwischen 2 und 20 Beschäftigte anwesend sind. Nach § 26 Absatz 2 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) darf der Unternehmer nur Personen als Ersthelfer einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgreich absolviert haben.
    Tipp: Beschäftigte, die eine Ausbildung im Gesundheits- oder Rettungswesen durchlaufen haben, können als Ersthelfer eingesetzt werden. Klären Sie dies aber bitte unbedingt zusätzlich mit Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft ab.
    Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Gremium, in welchem Funktionsträger eines Unternehmens verschiedenste Arbeitsschutzthemen besprechen, Maßnahmen erarbeiten und Entscheidungen treffen.
    Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind gem. § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) dazu verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden und regelmäßig (1x pro Quartal) ASA-Sitzungen durchzuführen.
    Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich aus folgenden Mitarbeitern zusammen:
  • Dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten
  • Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
  • Betriebsmedizinern
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
  • Ein Betriebsmediziner unterstützt den Arbeitgeber dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und er führt die vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung der Mitarbeiter durch. Die Bestellung eines Betriebsmediziners ist bereits ab dem ersten sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter Pflicht.